Satzung des Vereins "Netzwerk Klaue e.V."

 

§ 1      Name, Sitz, Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen „Netzwerk Klaue“ und soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden. 
Nach der Eintragung lautet der Name „Netzwerk Klaue e. V.“ 

Der Verein hat den Sitz in 24797 Breiholz, Wiesenweg 13. 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2      Zweck des Vereins 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung im Sinne der Förderung der Klauengesundheit bei landwirtschaftlichen Nutztieren, insbesondere bei Rindern, sowie allen anderen Klauen- und Huftieren. 

Der Verein ist berechtigt, die Geschäfte vorzunehmen, die geeignet sind, den Vereinszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. 

Zur Erreichung des Vereinszwecks werden u.a. 

a.  Kurse für die Aus- und Fortbildung von an der Klauenpflege interessierten und/oder mit
     der Klauenpflege beruflich befassten Personen durchgeführt, und 

b.  Informationsveranstaltungen durchgeführt bzw. sich an solchen, wie auch an
     Konferenzen, Schulungen, Exkursionen, Tagungen, Messen etc. beteiligt, und 

c.  alle geeigneten Maßnahmen zur Durchführung und Förderungen eines Wissenstransfer
     zwischen Forschung und Praxis unterstützt. 

Eine Zusammenarbeit mit KlauenpflegerInnen und TierärztInnen, mit Fachverbänden, mit landwirtschaftlichen Berufsausbildungsstätten, Fachhochschulen und Universitäten, mit der Landwirtschaftsverwaltung sowie mit Herstellern und Vertreibern entsprechender Produkte wird angestrebt. 

 

§3       Gemeinnützigkeit 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 4      Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützt. 

Handelt es sich bei dem Mitglied des Vereins um eine juristische Person, hat diese eine/n Vertreter/in, die/der mit einer schriftlichen Handlungsvollmacht ausgestattet ist, gegenüber dem Vorstand zu benennen. Die Vollmacht bleibt so lange wirksam, bis diese durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand des Vereins widerrufen wird. 

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. 

 

§ 5      Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Erlöschen der juristischen Person oder Ausschluss. 

Der Austritt kann jederzeit, jedoch nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

Den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung. Das Mitglied ist auf einer Mitgliederversammlung vor dem Ausschluss zu hören. Erscheint das Mitglied auf der Mitgliederversammlung nicht, kann der Ausschluss ohne Anhörung erfolgen. 

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Teilrückzahlung geleisteter Beiträge und keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. 

 

§ 6         Mitgliedsbeiträge 

Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern wiederkehrende Beiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrages erhoben werden. 

Die Höhe und die Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung durch Beschlussfassung festgesetzt. 

 

§ 7         Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder sind gehalten, sich regelmäßig fortzubilden, d.h. insbesondere an den entsprechenden Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 

Nur Mitglieder dürfen mit dem Namen des Vereins, dem Logo des Vereins und seinen Broschüren, Flyern und anderen Publikationen werben. 

 

§ 8         Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

 

§ 9         Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist das beschlussfassende Vereinsorgan und grundsätzlich für alle Aufgaben, die nicht satzungsgemäß einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden, zuständig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 

Die Mitgliederversammlung kann sowohl in Präsenz als auch elektronisch oder in einer Kombination beider Methoden durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Methode obliegt in jedem Fall dem Vorstand. 

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. 

Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder schriftlich per eMail oder Post vom Vorstand mit der Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen einzuladen. 

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich per eMail oder Post beim Vorstand einzureichen. 

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand und vom Protokollführenden zu unterzeichnen ist. 

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere 

a)  die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, 

b)  die Entgegennahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands, 

c)  die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, 

d)  die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Befreiung davon, 

e)  die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, 

f)   die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens. 

  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 

 

§ 10       Vorstand 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer Mitglied des Vereins ist. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. 

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: 

a.  Vorbereitung, Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung 

b.  Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung 

c.  Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts 

Der Vorstand des Vereins i.S. des § 26 BGB besteht aus dem/r Vorsitzenden, dem/r stellvertretenden Vorsitzenden, dem/r Schatzmeister/in, dem/r Schriftführer/in und gegebenenfalls bis zu sechs weiteren Beisitzer/innen. 

Die/der Vorstandsvorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Jedes andere Vorstandmitglied kann den Verein nur unter Beteiligung der/des Vorstandsvorsitzende/n oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. 

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 10.000,- die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. 

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Mitgliedern des Vorstands kann jedoch eine Aufwandsentschädigung bewilligt werden. Über ihre Hohe entscheidet die Mitgliederversammlung. 

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten planmäßigen Mitgliederversammlung kommissarisch eine Ersatzperson bestimmen, die entweder aus einem Mitglied besteht, das eine natürliche Person ist oder einen bevollmächtigten Vertreter einer juristischen Person. 

 

§ 11       Ausschüsse 

Der Vorstand kann für die Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse berichten dem Vorstand über die Ergebnisse ihrer Arbeit. 

 

§ 12       Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, deren Vertretungsbefugnis nach außen unbeschränkt ist. 

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die hospiz-initiative kiel e. v. (SteuerNr. 20/291/85045 und VR: 3777 KI) mit gegenwärtigem Sitz in 24105 Kiel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

(Satzung in der Fassung vom 25.09.2023, siehe auch www.handelsregister.de)